Erwerbsunfähigkeitsrente

Die Erwerbsunfähigkeitsrente (§ 44 SGB VI i.d.F. bis zum 31.12.2000) existierte bis Ende Dezember 2000; seit Januar 2001 ist sie durch die Rente wegen voller Erwerbsminderung ersetzt worden (siehe Stichwort " Erwerbsminderungsrente"). Sie spielt in der familiengerichtlichen Praxis gleichwohl noch eine Rolle, weil sämtliche innerhalb der Frist des § 300 Abs. 2 SGB VI gestellten Rentenanträge mit einem Leistungsfall bis zum 31.12.2000 noch nach altem Recht zu beurteilen sind. Daher erfolgt noch eine kurze Darstellung des Rechtszustands bis Ende 2000.

Die Erwerbsunfähigkeitsrente tritt an die Stelle des Erwerbseinkommens und ist daher sowohl beim Berechtigten als auch beim Verpflichteten zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen zu zählen (BGH, FamRZ 1987, 913, 914 = NJW-RR 1987, 1218, 1219). Ein etwaiger krankheitsbedingter Mehrbedarf ist im Rahmen der Leistungsfähigkeit konkret geltend zu machen. Dabei ist § 1610a BGB zu beachten.