Einstweilige Anordnung nach § 246 FamFG

1. Selbständiges Verfahren

Mit dem FamFG vom 17.12.2008 (BGBl I, 2586) ist eine völlige Neuregelung der einstweiligen Anordnungen erfolgt (siehe hierzu das Stichwort " Einstweiliger Rechtsschutz in Unterhaltssachen "). Die einstweilige Anordnung zur Zahlung von Unterhalt oder zur Zahlung eines Kostenvorschusses ist in § 246 FamFG geregelt. Soweit sich aus dieser Bestimmung keine abweichenden Regelungen ergeben, gelten gem. § 119 Abs. 1 Satz 1 FamFG die allgemeinen Bestimmungen über die einstweilige Anordnung nach §§ 49 - 57 FamFG.

Während nach früherem Recht die Zulässigkeit eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ein deckungsgleiches Hauptsacheverfahren oder eine Ehesache voraussetzte, sind nun die Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz verfahrensrechtlich selbständig (vgl. § 51 Abs. 3 FamFG). Sie setzen daher kein Hauptsacheverfahren voraus und sollen im Übrigen dazu dienen, nach Möglichkeit ein Hauptsacheverfahren zu ersparen. Auch wenn ein Hauptsacheverfahren anhängig ist oder wird, ist das EA-Verfahren ein gesondertes Verfahren, das in einer gesonderten Akte und nicht in den Akten des Hauptsacheverfahrens zu führen ist.