Ehegattenzuschlag und Kinderzuschlag nach dem Bundesversorgungsgesetz

1. Bedeutung der Leistung und berücksichtigungsfähige Angehörige

Schwerbeschädigte, die Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) beziehen, erhalten nach §§ 33a und 33b BVG Zuschläge zu den laufenden Leistungen für berechtigte Ehegatten bzw. Lebenspartner und berechtigte Kinder.

Der ungekürzte Zuschlag wird auch an Empfänger einer Pflegezulage gezahlt (§ 33a Abs. 2 BVG). Diese zusätzliche Leistung soll den mit Unterhaltspflichten verbundenen Mehraufwand ausgleichen.

Der Ehegattenzuschlag wird gezahlt bei bestehender Ehe bzw. Lebenspartnerschaft für den Ehegatten bzw. den Lebenspartner, aber auch bei aufgelöster Ehe, sofern die Schwerbeschädigten im eigenen Haushalt für ein Kind sorgen (§ 33a Abs. 1 BVG).

Der Kinderzuschlag nach § 33b BVG, der grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt wird, aber unter den Voraussetzungen des § 33b Abs. 4 BVG auch darüber hinaus gewährt werden kann, wird für jedes im Haushalt lebende Kind gezahlt. Dies betrifft nicht nur die leiblichen Kinder des Schwerbeschädigten, sondern auch die in seinem Haushalt lebenden Stiefkinder bzw. Kinder des Lebenspartners sowie Kinder, die mit dem Ziel der Adoption in den Haushalt aufgenommen wurden.

Allerdings entfällt der Zuschlag, wenn für die Kinder Kindergeld oder entsprechende Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz gezahlt werden. Er entfällt auch dann, wenn dem Schwerbeschädigten ein Kinderfreibetrag nach dem zusteht.