Eheliches Fehlverhalten (§ 1579 Nr. 7 BGB)

Eheliches Fehlverhalten als Härtegrund i.S.d. § 1579 Nr. 7 BGB

Ein Härtegrund i.S.d. § 1579 Nr. 7 BGB n.F. (Nr. 6 a.F.) liegt vor, wenn den Unterhaltsberechtigten der Vorwurf eines offensichtlich schwerwiegenden, eindeutig bei ihm allein liegenden Fehlverhaltens gegen den Verpflichteten trifft; zu den weiteren Voraussetzungen und den Rechtsfolgen des § 1579 BGB siehe die Stichwörter "", "", "", "" und "". Ein schwerwiegendes Fehlverhalten ist nicht schon dann gegeben, wenn ein Treuebruch vorliegt. ist vielmehr nur die Aufnahme eines nachhaltigen, auf Dauer angelegten intimen Verhältnisses (KG, FamRZ 2001, , 30) als Verstoß gegen die aus der Ehe resultierende Pflicht, den anderen fair zu behandeln (AG Bad Kreuznach, FamRZ 2003, ), wobei es unerheblich ist, ob es sich um eine gleichgeschlechtliche oder eine heterosexuelle Beziehung handelt (BGH, FamRZ 2008, m. Anm. ). Unerheblich ist auch, ob der Unterhaltsberechtigte sich dem neuen Partner im unmittelbaren Anschluss an die Trennung oder erst zu einem späteren Zeitpunkt des Getrenntlebens zuwendet. Wesentlich ist vielmehr, ob das Verhalten des Berechtigten für das Scheitern der Ehe ursächlich war (BGH, FamRZ 2011, , Rdnr. 41). Allein die Tatsache, dass aus der Ehe ein nicht vom Ehemann stammendes Kind hervorgeht und die Ehefrau nicht versucht hat, dieses Kind ihrem Ehemann als seines "unterzuschieben", rechtfertigt noch keinen Ausschluss (vgl. KG, FamRZ 2001, , 30; OLG Köln, FamRZ 1998, ).