Eingliederungshilfen

1. Zweck der Leistung

Die Eingliederungshilfe, die in §§ 90 ff. SGB IX (bis 2020 in §§ 53 ff. SGB XII) geregelt ist, stellt eine Sozialleistung dar, deren Aufgabe es ist, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen und ihr Leben möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich zu führen. Um dieses Ziel zu erreichen, werden zahlreiche Leistungen in Form eines offenen Leistungskatalogs genannt, die nicht abschließend sind und sich an den früheren Regelungen im SGB XII orientieren. Im Vordergrund stehen die Teilhabe am sozialen Leben und am Arbeitsleben sowie die Teilhabe an Bildung. Für Kinder mit Einschränkungen können daneben auch Leistungen nach dem SGB VIII erbracht werden.

Abweichend von den früheren Regelungen im SGB XII kommt es für den Bezug der Leistungen nicht mehr auf eine Einkommens- bzw. Vermögenslosigkeit an. Vielmehr ist gem. § 92 SGB IX i.V.m. den Regelungen der §§ 135 ff. SGB IX ein Kostenbeitrag aufzubringen.

2. Unterhaltsrechtliche Bedeutung der Leistung