Ein Einkommensrückgang ist unterhaltsrechtlich grundsätzlich beachtlich. Beruhen Einkommensminderungen jedoch auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit oder sind sie durch freiwillige oder berufliche Dispositionen des Unterhaltsverpflichteten veranlasst und hätten sie von diesem durch zumutbare Vorsorge aufgefangen werden können, bleiben sie unberücksichtigt, so dass stattdessen fiktive Einkünfte anzusetzen sind (BGH, FamRZ 2008, 968, 972 m. Anm. Maurer; BGH, FamRZ 2003,
Testen Sie "Lexikon des Unterhaltsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|