Elementarunterhalt

Der Elementarunterhalt (§ 1578 Abs. 1 BGB) dient zur Deckung der im täglichen Leben normalerweise auftretenden Bedürfnisse. Gemeint sind die Kosten für Essen und Trinken, Wohnen, Pkw, Urlaub, Kultur etc. Er umfasst also alle Aufwendungen, die regelmäßig anfallen und die für die Ehegatten nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge vorhersehbar sind. Daneben gibt es noch andere Unterhaltsteile, wie den

Altersvorsorgeunterhalt, § 1578 Abs. 3 BGB,

Krankheitsvorsorgeunterhalt, § 1578 Abs. 2 BGB,

Pflegevorsorgeunterhalt, § 1578 Abs. 2 BGB,

Sonderbedarf, §§ 1585b, 1613 Abs. 2 BGB.

Diese Unterhaltsteile sind im laufenden Unterhalt nicht enthalten (zu den Einzelheiten siehe jeweils gleichlautende Stichworte). Es handelt sich um besondere Teile des einheitlichen Unterhaltsanspruchs des Berechtigten (BGH v. 25.10.2006 - XII ZR 141/04, FamRZ 2007, 117, Rdnr. 10). Sie sind daher im Antrag gesondert geltend zu machen und vom Gericht gesondert im Tenor auszuweisen (OLG Saarbrücken v. 23.03.2021 - 6 UF 136/20, FamRZ 2022, 1363).