Empfangsbekenntnis (§ 175 ZPO)

Die gerichtliche Zustellung durch Empfangsbekenntnis ist seit dem 01.01.2022 in § 175 ZPO (vorher § 174 ZPO a.F.) geregelt.

Die Zustellung eines Schriftstücks kann in vereinfachter Form ohne Inanspruchnahme eines Zustellungsorgans durch Empfangsbekenntnis erfolgen. Dies gilt nur für Personen, bei denen aufgrund ihres Berufs von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, deren Mitwirkung daher genügend Gewähr für eine reibungslose und zuverlässige Zustellung bietet. Gemäß § 14 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) sind Rechtsanwälte verpflichtet, ordnungsgemäße Zustellungen entgegenzunehmen, das Empfangsbekenntnis mit dem Datum zu versehen und es unverzüglich zu erteilen, es also an das Gericht zurückzusenden. Dies galt jedoch früher nur für Zustellungen von Gerichten und Behörden. Hinsichtlich der Mitwirkung an Zustellungen von Anwalt zu Anwalt fehlte es an einer Verordnungsermächtigung in § 59b BRAO a.F., weshalb insoweit die Berufsordnung keine Mitwirkungspflicht normieren konnte (BGH v. 26.10.2015 - AnwSt (R) 4/15, FamRZ 2016, 222). Mit Wirkung ab 01.01.2018 wurde in § 59b Abs. 2 Nr. 8 BRAO (jetzt § 59a Abs. 2 Nr. 8 BRAO) auch eine Verordnungsermächtigung zur Regelung der Zustellung von Anwalt zu Anwalt geschaffen und in § 14 BORA die Zustellung von Anwalt zu Anwalt ausdrücklich als Berufspflicht erwähnt.