Erfindervergütung

1. Erfindervergütung beim Unterhaltspflichtigen

Grundsätzlich sind alle dem Unterhaltspflichtigen zufließenden und aus legalen Rechtsverhältnissen stammenden Beträge unterhaltsrelevant und beeinflussen seine Leistungsfähigkeit. Dies gilt auch für die Erfindervergütung, die zwar kein Arbeitseinkommen im arbeitsrechtlichen Sinn darstellt, aber eine Entlohnung für besondere Leistungen ist. Steuerrechtlich handelt es sich bei einer Erfindervergütung um sonstige Bezüge nach § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG, die z.B. auch bei der Bemessung der Höhe des Elterngeldes nach dem BEEG herangezogen werden (BSG, NJW 2010, 3804).

Allerdings ist zu beachten, dass die Erfindervergütung aus einer überobligatorischen Nebentätigkeit stammen kann. Inwieweit diese dann zu berücksichtigen ist, ergibt sich beim Ehegattenunterhalt unmittelbar aus § 1577 Abs. 2 BGB, der allerdings beim Verwandtenunterhalt und damit auch beim Kindesunterhalt nicht analog anwendbar ist. Vielmehr ergeben sich beim Verwandtenunterhalt die Grundsätze aus § 242 BGB. Damit ist auch beim Minderjährigenunterhalt der Einwand der überobligatorischen Tätigkeit nicht ausgeschlossen (vgl. grundsätzlich BGH, FamRZ 2011, 454). Allerdings bedarf es einer umfassenden Prüfung aller Umstände, wobei auch auf das Unterhaltsverhältnis abzustellen ist (BGH, FamRZ 2011, 454 und BGH, FamRZ 2005, 1442 m. Anm. Schilling).