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Familienrecht -

Sorgerechtsentzug: Unzureichende Kooperation mit dem Jugendamt

Eltern können das Jugendamt zur Ausübung der elterlichen Sorge bevollmächtigen. Kommen sie ihrer Verpflichtung zu Kooperation und Kommunikation mit diesem jedoch nicht nach, drohen bei Gefährdung des Kindeswohls gerichtliche Maßnahmen. Das OLG Bremen hat entschieden, dass in solchen  Fällen auch ein Sorgerechtsentzug gerechtfertigt sein kann und die Beschwerde eines Vaters zurückgewiesen.

Sachverhalt

Dem allein sorgeberechtigten Vater wurden das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Gesundheitsfürsorge und zur Beantragung öffentlicher Hilfen für seine sechsjährige Tochter entzogen. Das Kind weist insbesondere im sprachlichen Bereich massive Entwicklungsstörungen auf.

Die vom Jugendamt angebotenen Hilfen wurden abgelehnt bzw. abgebrochen. Seit Sommer 2016 besteht beim Vater Verdacht auf Drogenmissbrauch. Im November 2016 wurde seine Wohnung zwangsgeräumt. Mit Zustimmung des Vaters wurde das Kind letztlich fremduntergebracht. Umgangskontakte fanden begleitet von sehr aggressivem Verhalten des Vaters statt.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Die Beschwerde ist unbegründet; das Gericht hat dem Kindesvater zu Recht bestimmte Teile des Sorgerechts gem. §§ 1666, 1666a BGB entzogen, da nur durch Fremdunterbringung des Kindes die ansonsten durch Verbleib beim Vater drohende Kindeswohlgefährdung abzuwenden ist.

Eine Trennung von Kind und Eltern kommt in Betracht, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, eine dem Kind drohende Gefährdung abzuwenden. Bei Gefährdung des Kindeswohls und Fehlen von elterlichem Willen oder Fähigkeit zur Gefahrabwehr und fehlender Möglichkeit der Abwehr durch öffentliche Hilfen kann das Familiengericht Maßnahmen bis zum Entzug der Personensorge ergreifen.

Das elterliche Fehlverhalten muss also ein solches Ausmaß erreichen, dass es bei Verbleib in der Familie in seinem Wohl nachhaltig gefährdet ist. Jedoch muss der Staat vordringlich helfende, auf (Wieder-)Herstellung eines verantwortungsgerechten elterlichen Verhaltens gerichtete Maßnahmen ergreifen.

Der Vater ist nicht in der Lage, für seine Tochter eine ihrem Wohl entsprechende Unterbringung und Versorgung zu gewährleisten. Er hat keine Wohnung; stattdessen lebte er vorübergehend im Haushalt seiner Mutter bzw. seines Vaters. Mangels fehlender Rückzugsmöglichkeit und entsprechender Ausstattung handelt es sich hierbei jedoch um keine kindgerechten Unterkünfte. Seine erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen wirken sich erschwerend negativ aus.

Seit mehreren Jahren wird er wegen seiner Heroinabhängigkeit mit Polamidon substituiert und konsumiert weiter Drogen. Sein Verhalten ist aggressiv und unangemessen, er ist beleidigend und bedroht Vertreterinnen des Jugendamtes, sodass sogar Polizeischutz veranlasst war. Angesichts dieses unberechenbaren Verhaltens kommt eine Rückkehr des fremd untergebrachten Kindes zu ihm nicht in Betracht. Das Kind benötigt aufgrund eines erheblichen Entwicklungsrückstandes eine professionelle Betreuung durch die Pflegeeinrichtung.

Die Vollmachtserteilung des Vaters an das Jugendamt steht dem Entzug des Sorgerechts hier nicht entgegen, da bei mangelnder Dauerhaftigkeit einer Kooperation schon die „Eignung“ dieser Lösung fehlt. Überdies entbindet eine derartige Vollmachtserteilung nicht von der Elternverantwortung; vielmehr bleiben die Eltern Inhaber der rechtlichen Sorge.

Gefährdet die Ausübung der elterlichen Sorge im Rahmen dieser Sorgerechtsvollmacht das Wohl des Kindes, kann das Jugendamt nach § 1666 BGB verpflichtet sein, eine bereits erteilte Sorgerechtsvollmacht niederzulegen und ein familiengerichtliches Verfahren auf Sorgerechtsentzug anzuregen.

Hier hat der Vater nicht mit dem Jugendamt zusammengearbeitet, sondern seine Position als Sorgerechtsinhaber ausgenutzt, indem er z.B. die vom Jugendamt zusätzlich benötigte Schweigepflichtentbindung gegenüber dem Gesundheitsamt nie erteilt und die Krankenkassenkarte für das Kind an sich genommen hat.

Das Jugendamt hatte keine Möglichkeit, die ihm erteilten „Aufträge“ zu erfüllen, und war gezwungen – möglicherweise sogar verpflichtet -, das Auftragsverhältnis zu beenden. Da dem Kindesvater somit die Einsicht in die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit mit dem Jugendamt fehlt, kommt hier nur der Entzug der entsprechenden Sorgerechtsanteile in Betracht; weder die Vollmachtserteilung mangels Kooperationsfähigkeit des Kindesvaters noch die Unterbringung bei Verwandten stellen hier geeignete mildere Mittel dar.

Folgerungen aus der Entscheidung

Sind Eltern nicht in der Lage oder willens, eine dem Kind drohende Gefahr abzuwenden, ist die Trennung des Kindes von den Eltern gerechtfertigt. Jedoch muss das elterliche Fehlverhalten bei weiterem Verblieb zu einer nachhaltigen Gefährdung des Kindeswohls führen.

Zur Abwendung der Gefahr ist auf Basis des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit als mildestes Mittel eine Beauftragung des Jugendamtes durch Vollmachtserteilung zur Übernahme einzelner Sorgerechtsbestandteile möglich. Im dem Fall obliegt das Sorgerecht weiterhin den Eltern; sie haben die Pflicht zur sorgfältigen Auswahl des Vollmachtnehmers, zu dessen ausreichender Information und zur regelmäßigen eingehenden Kontrolle.

Fehlt es jedoch dauerhaft an der Kooperationsbereitschaft des Sorgerechtsinhabers oder ist dessen baldiger Widerruf absehbar, ist dieser Lösungsweg nicht geeignet. Aus Gründen der Gefahrenabwehr für das Kindeswohl hatte das Jugendamt angesichts der geschilderten Verhaltensweisen des Kindesvaters keine Handhabe, die ihm erteilten „Aufträge“ zur Wahrnehmung einzelner Sorgerechtsbestandteile für das Kind zu erfüllen; es war vielmehr gezwungen, das Auftragsverhältnis zu beenden und zum - wenngleich auch härtesten - Mittel des Sorgerechtsentzugs umzuschwenken.

Praxishinweis

Das Jugendamt wird zum Wohle des Kindes tätig. Mit dieser Aufgabe kann es auch durch die Eltern selber beauftragt werden. Sie können ihm Teilbereiche des Sorgerechts per Auftrag bzw. Vollmacht übertragen, ohne jedoch aus der eigenen Elternverantwortung entlassen zu werden. Für die Zeit der Übertragung sind die Eltern jedoch zur Kooperation und Kommunikation mit dem Vollmachtnehmer verpflichtet. Erfolgt dies nicht, kommt zum geistigen, körperlichen und seelischen Wohle des Kindes lediglich der Sorgerechtsentzug in Betracht.

OLG Bremen, Beschl. v. 04.01.2018 - 4 UF 134/17

Quelle: Ass. jur. Nicole Seier