Sozialrecht -

ALG II-Kürzung für unter 25-Jährige

Der Bundestag hat mehrere Änderungsbeschlüsse zum ALG II gefasst, die in vor allem eine Verschärfung der Bestimmungen für junge ALG-II-Empfänger beinhalten.

Unverheiratete, volljährige, unter 25-Jährige sollen grundsätzlich in die Bedarfsgemeinschaft der Eltern einbezogen werden, so dass sie sich das Einkommen der Eltern angerechnen lassen müssen. Sie werden zudem  keinen grundsätzlichen Anspruch auf eine eigene Wohnung mehr haben. Nur wer aus zwingenden Gründen auszieht, erhält eine eigene Wohnung und auch künftig 100 Prozent der Regelleistung.

Auszug nur noch bei zwingendem Grund

Ein solcher zwingender Grund soll beispielsweise vorliegen, wenn eine Ausbildung einen Umzug notwendig macht oder wenn "schwerwiegende soziale Gründe" dem Wohnen im elterlichen Haushalt entgegen stehen. Der kommunale Träger muss in diesen Fällen dem Umzug zustimmen.

Auszüge und Umzüge ab April betroffen

Die Neuregelung soll ab dem 1. April 2006 gelten. Betroffen sind Jugendliche, die ab diesem Datum aus dem Elternhaus ausziehen.  Jedoch sind nicht nur Erstauszüge, sondern auch alle weiteren Umzüge jugendlicher ALG II-Empfänger ab diesem Datum genehmigungspflichtig. Es ist daher denkbar, dass ein bereits aus dem Elternhaus ausgezogener Jugendlicher, der später erneut umziehen will, an die Bedarfsgemeinschaft der Eltern zurückverwiesen wird.

ALG II- Anspruch gekürzt

Fehlt ein zwingender Grund für einen Auszug, besteht künftig wie bei den unter 18-Jährigen, die noch im Elternhaus wohnen, nur noch ein Anspruch auf 80 Prozent der Regelleistung.

Ost-West-Angleichung beschossen

Außerdem verabschiedete der Bundestag auch die Angleichung des Regelsatzes in Ostdeutschland an den westdeutschen Satz in Höhe von 345 Euro. Die Angleichung soll voraussichtlich am 1. Juli in Kraft treten.

Quelle: Bundestag - Pressemitteilung vom 13.02.06