Sozialrecht -

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nur bei kontinuierlicher Arbeitslos-Meldung

Einen Anspruch auf Altersrente haben all jene, die vor 1952 geboren wurden, das 60. Lebensjahr vollendet haben und vor Rentenbeginn mindestens 1 Jahr lang arbeitslos waren.

Die Arbeitsbereitschaft muss in der Regel durch die Meldung als Arbeitssuchender bei der Arbeitsagentur dokumentiert werden. Das entschied der 2. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Im vorliegenden Fall hatte ein heute 62jähriger aus dem Hochtaunuskreis drei Jahre lang Arbeitslosengeld bezogen, bis er von seinem vorherigen Arbeitgeber Pensionszahlungen erhielt. Diese Zahlungen teilte er der Arbeitsagentur pflichtgemäß mit und verzichtete gleichzeitig darauf, Arbeitslosenhilfe zu beantragen. Nach Vollendung des 60. Lebensjahres beantragte er Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, die die Rentenversicherung ablehnte, da er im letzten Jahr nicht arbeitslos gemeldet war. Der Mann war davon ausgegangen, dass er sich nach dem Ende des Leistungsbezugs nicht mehr beim Arbeitsamt melden müsse, weil er für eine Vermittlung zu alt sei. Er habe aber geglaubt, nach wie vor als arbeitslos registriert zu sein.

Die Darmstädter Richter gaben der Deutschen Rentenversicherung Recht, die eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit abgelehnt hatte. Der Kläger hätte sich auch nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezugs regelmäßig weiter bei der Arbeitsagentur melden oder aber überzeugende Nachweise ernsthafter und ständiger eigener Bemühungen um eine Arbeitsstelle vorlegen müssen. Beides sei hier nicht der Fall gewesen.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht - Pressemitteilung vom 22.05.07