Sozialrecht -

Anrechnung von Existenzgründungszuschüssen?

Existenzgründungszuschüsse dürfen nicht auf das AlGII angerechnet werden.

Sie dienen einem anderen Zweck als das Arbeitslosengeld II und dürfen daher bei AlGII-Empfängern nicht als Einkommen angerechnet werden.

Im vorliegenden Fall erhielt eine Arbeitslose von der Arbeitsagentur einen Zuschuss für die Gründung eines Büroservice-Unternehmens. Der Landkreis rechnete diese Einnahmen auf das ihr zustehende AlG II an, d.h. die Frau erhielt nicht den Regelsatz, sondern deutlich geringere Leistungen. Der Landkreis begründete sein Vorgehen damit, dass Existenzgründungszuschuss und Arbeitslosengeld dem gleichen Zweck dienten und daher aufeinander angerechnet werden müssten.

Das LSG Hessen entschied zu Gunsten der Arbeitslosen. Das AlG II sowie die Leistungen für Unterkunft und Heizung dienten der Sicherung des Lebensunterhalts. Der Existenzgründungszuschuss sei dagegen ein arbeitsmarktpolitisches Förderinstrument zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und zur Förderung der Selbständigkeit. Der Existenzgründungszuschuss würde seinen Sinn verlieren, wenn er als Einkommen angerechnet würde. Denn dann bliebe keine Aufstockungsleistung zur Gründung und Erhaltung eines Betriebes übrig, der Aufbau einer selbständigen Tätigkeit sei mithin gefährdet. Insofern könne der Existenzgründungszuschuss seine Funktion nur erfüllen, wenn er zusätzlich zu den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende gezahlt werde.

Quelle: LSG Hessen - Pressemitteilung vom 20.12.06