Kindergeld der Eltern darf beibei den Grundsicherungsleistungen ihres volljährigen, voll erwerbsgeminderten Kindes nicht angerechnet werden.
Das Bundessozialgericht hat die gleichlautenden Urteile der Vorinstanzen in dieser Frage bestätigt.
Sachverhalt:
Die 1982 geborene Klägerin ist dauerhaft voll erwerbsgemindert und schwerpflegebedürftig. Sie lebt bei ihren Eltern und wird von diesen betreut. Für ihr Zimmer im Einfamilienhaus ihres Vaters zahlt sie Miete. Ihre Mutter erhält Kindergeld in Höhe von monatlich 154 €.
Der beklagte Landkreis rechnete bei den der Klägerin gewährten Grundsicherungsleistungen (bis Dezember 2004 nach dem Gesetz über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - GSiG - und ab 1. Januar 2005 nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII - Sozialhilfe) das Kindergeld als Einkommen der Klägerin an.
Entscheidung:
Das Bundessozialgericht hat die Urteile der Vorinstanz bestätigt, wonach die Kürzung der Grundsicherungsleistungen der Klägerin rechtswidrig ist.
Die streitige Einkommensanrechnung in Höhe von 154 € monatlich scheidet aus. Das Kindergeld ist Einkommen der Mutter. Die Klägerin konnte sich das Kindergeld auch nicht nach § 74 Einkommensteuergesetz an sich selbst auszahlen lassen, da ihr Lebensunterhalt nach den tatrichterlichen Feststellungen durch eigenes Einkommen und Naturalleistungen der Eltern in vollem Umfang gedeckt ist.
Da Unterhaltsansprüche der Klägerin gegen ihre Eltern bei der Bemessung der Grundsicherungsleistungen unberücksichtigt bleiben, sind die Eltern nicht zur Unterhaltsleistung verpflichtet, soweit die Klägerin Grundsicherungsleistungen beanspruchen kann. In dem Umfang, in dem die Eltern der Klägerin deren Lebensunterhalt aus Mitteln bestreiten, die diese selbst zum Familienhaushalt beisteuert, wenden sie ihr keine geldwerten Vorteile zu, die bei ihr als Einkommen berücksichtigt werden könnten.
Soweit die Eltern darüber hinaus Naturalleistungen erbringen, decken diese gerade nicht den Grundsicherungsbedarf der Klägerin, für den der Beklagte aufzukommen hat.
Quelle: BSG - Pressemitteilung vom 08.02.07