Eine dringliche Notlage liegt nicht vor, wenn der Unterschiedsbetrag zwischen der bewilligten und der beanspruchten Leistung nur geringfügig ist.
Mit dieser Begründung lehnte das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt den Eilantrag eines Mannes ab, der einen Betrag in Höhe von 1,38 € begehrte.
Das Gericht wies darauf hin, dass eine Notlage, die eine sofortige Entscheidung erfordere, nur vorliege, wenn erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohten oder die Existenz gefährdet sei. Bei dem geltend gemachten geringfügigen Differenzbetrag sei es dem Antragsteller zumutbar, die Entscheidung in einem normalen Verfahren abzuwarten.
Quelle: Hessisches Landessozialgericht - Pressemitteilung vom 03.01.06