Sozialrecht -

Beitragsbemessung bei Krankenversicherung

Eine Krankenkasse darf ohne konkrete gesetzliche oder satzungsmäßige Regelung bei einem freiwillig versicherten Mitglied eine Erbschaft nicht der Beitragspflicht unterwerfen.

Da die Heranziehung der Erbschaft bei der Beitragszahlung einen Vermögensverzehr bedeuten würde, ist - auch im Hinblick auf das im Grundgesetz geschützte Erbrecht - eine ausdrückliche Regelung erforderlich.

Sachverhalt:

Der Kläger ist bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Er zahlte, da er über kein eigenes Einkommen verfügte und im Haus seiner Mutter lebte, bis zum 31.05.2005 den Mindestbeitrag in Höhe von etwa 107 €. Nachdem die Beklagte nach dem Tod der Mutter des Klägers erfahren hatte, dass dem Kläger ein Erbteil in Höhe von circa 43.000 € zugeflossen war, setzte sie mit einem Beitragsbescheid für die Zeit vom 01.06.2005 bis 31.05. 2006 die zu zahlenden Beiträge auf etwa 468 € monatlich fest. Dabei sah sie die Erbschaft als Gesamtbezüge im Sinne ihrer Satzung an und errechnete aus dem zugeflossenen Betrag ein monatliches Einkommen in Höhe von etwa 3600 €.

Entscheidung:

Das SG Koblenz hat den Beitragsbescheid aufgehoben. Zwar sehen § 240 SGB V und die Satzung der Beklagten vor, dass alle Einnahmen und sonstigen Geldmittel, die das Mitglied für seinen Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Diese generalklauselartige Benennung erfasst jedoch nur solche Einnahmen, die bereits bisher bei freiwilligen Mitgliedern regelmäßig für die Beitragsbemessung herangezogen worden sind. Dies ist bei Erbschaften nicht der Fall. Da die Heranziehung der Erbschaft bei der Beitragszahlung zudem einen Vermögensverzehr bedeuten würde, ist - auch im Hinblick auf das im Grundgesetz geschützte Erbrecht - eine ausdrückliche gesetzliche oder satzungsmäßige Regelung erforderlich. Der Kläger muss daher über den 01.06.2005 hinaus weiterhin nur den Mindestbeitrag zahlen.

Quelle: SG Koblenz - Pressemitteilung vom 08.01.07