Die Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung darf nur die Tage berücksichtigten, an denen die Agentur für Arbeit dienstbereit war.
Damit hat das Sozialgericht Karlsruhe der Klage eines Arbeitslosen teilweise Recht gegeben, der sich gegen die Minderung seines Arbeitslosengeldanspruches wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung für die Höchstdauer von 30 Tagen wandte.
Die Klage war aber insoweit erfolgreich, als die beklagte Bundesagentur für Arbeit bei Berechnung der Verspätung auch die Wochenenden und Feiertage einbezog, an denen sie nicht dienstbereit war. Insoweit setzte das Gericht die Minderung auf eine Verspätung von 25 Tagen herab.
Quelle: SG Karlsruhe - Pressemitteilung vom 13.04.06