Sozialrecht -

Gärtner: Steuersatz bei Lieferung und Einpflanzen von Pflanzen

Die Lieferung von Pflanzen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Dagegen stellt das Einpflanzen eine sonstige Leistung dar, für die der Regelsteuersatz von 19 % gilt.

Wie ist jedoch bei der Lieferung von Pflanzen mit gleichzeitigem Einpflanzen zu verfahren?

Erfreulicherweise geht das Finanzgericht Nürnberg auch hier von zwei selbständigen Leistungen aus. Für die Anwendung des Steuersatzes sind beide Leistungen jeweils getrennt zu beurteilen, das heißt:

  • Ermäßigter Steuersatz (7 %) für die Pflanzenlieferung und
  • Regelsteuersatz (19 %) für das Einpflanzen.

Aus Sicht des Verbrauchers bestehe die Leistung in solchen Fällen nämlich nicht in der Lieferung eines eingepflanzten Baumes oder Busches, sondern in der Erbringung zweier selbständiger Leistungen. Das Einpflanzen, das für sich allein als sonstige Leistung zu werten sei, verliere durch die vorübergehende Pflanzenlieferung nicht seine Selbständigkeit. Das Finanzamt will sich dem nicht anschließen und hat daher gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Hinweis: Anders kann die Sache aussehen, wenn die Pflanzenlieferung und die Pflanzarbeiten mit der Errichtung einer Gartenanlage entsprechend einem Gesamtkonzept des leistenden Unternehmers zusammenhängen. Dann wird wohl von einer insgesamt dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegenden Werklieferung auszugehen sein.

Quelle: FG Nürnberg - Urteil vom 11.04.06