Sozialrecht -

Hartz-IV: Übernahme von Privatdetektivkosten?

Aufgabe der Sozialhilfe bzw. der Leistungen nach dem SGB II ist die Deckung eines gegenwärtigen Hilfebedarfs.

DieGeltendmachung von Unterhaltsansprüchen mit vagen Erfolgsaussichten kann dabeinicht auf Kosten des Leistungsträgers unternommen werden.

Sachverhalt:

Die Klägerin bezog bis Ende 2004 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt und bezieht seit 2005 Arbeitslosengeld II. Von ihrem Ehemann lebt sie seit 2002 getrennt, und die Ehe ist seit 2004 geschieden. Vor dem Amtsgericht erwirkte sie Unterhaltstitel gegen ihren Ehemann, doch erbrachte dieser keine Zahlungen.

Beim Sozialhilfeträger legte sie einen Kostenvoranschlag eines Privatdetektivs in Höhe von ca. 2000 € vor zur Ermittlung des Aufenthaltsortes ihres Ehemannes. Sie gab hierzu an, sie gehe davon aus, ihr Ehemann habe sich nach Neuseeland abgesetzt, der genaue Aufenthaltsort sei ihr nicht bekannt. Sie werde, wenn ihr der Aufenthaltsort bekannt sei, versuchen, ihre Unterhaltsansprüche durchzusetzen; eine weitere Gewährung von Sozialhilfe wäre dann nicht mehr notwendig. Den Antrag lehnte der Sozialhilfeträger ab.

Entscheidung:

Diese Ablehnung bestätigte das Sozialgericht. Ein Anspruch ergibt sich weder aus dem bis Ende 2004 geltenden Bundessozialhilfegesetz (BSHG) noch aus seit Anfang 2005 geltenden Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Aufgabe der Sozialhilfe bzw. der Leistungen nach dem SGB II ist die Deckung eines gegenwärtigen Hilfebedarfs, doch war bzw. ist der Lebensunterhalt der Klägerin durch die laufenden Leistungen sichergestellt. Auch die Vorschriften, nach denen Hilfeempfänger einen Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber dem Sozialhilfeträger haben, falls sie Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend machen (§ 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG; § 33 Abs. 4 Satz 2 SGB II), stützen das Klagebegehren nicht. Aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift - der Realisierung des Nachranggrundsatzes und damit der Schutz des Leistungsträgers vor einer unangemessenen Belastung - folgt, dass jedenfalls der Versuch einer Rechtsdurchsetzung in Neuseeland mit vagen Erfolgsaussichten nicht auf Kosten des Leistungsträgers unternommen werden kann.

Quelle: SG Ulm - Pressemitteilung vom 07.11.06