Sozialrecht -

Hartz IV: Wohnkostensenkung

 

Ein Langzeitarbeitsloser hat Anspruch auf Übernahme unangemessen hoher Kosten für Unterkunft und Heizung, solange er nicht wirksam aufgefordert worden ist, binnen sechs Monaten die Kosten z.B. durch Umzug oder Untervermietung zu senken.

Staffelt der Leistungsträger die Angemessenheit der Wohnkosten nach dem Alter der Häuser, muss er dem Arbeitslosen in der Kostensenkungsaufforderung konkret mitteilen, für Wohnungen welchen Baujahres welche Kosten als angemessen erachtet werden.

 

 

Sachverhalt:Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines ledigen Langzeitarbeitslosen, der eine 50 qm-Wohnung mit einer Kaltmiete von 285,- Euro monatlich bewohnt. Der Sozialversicherungsträger forderte ihn auf, binnen sechs Monaten die Mietkosten auf 170,- Euro zu senken. Nach Fristablauf kürzte die Behörde dem Arbeitslosen die neben dem Regelsatz von 345,- Euro gewährte Mietkostenerstattung auf den für das Baujahr der Wohnung (1996) für angemessen gehaltenen Betrag von 220,- Euro. Außerdem weigerte sie sich, erhöhte Heizkostenvorauszahlungen und eine Nachforderung des Gaslieferanten aus der Jahresabrechnung zu übernehmen.

Entscheidung:

Die Behörde hat es versäumt, den Kläger mit der Kostensenkungsaufforderung darüber zu informieren, welche Mietkosten in den jeweiligen Baualtersklassen in der maßgeblichen Region akzeptiert würden. Der Hinweis auf angemessene Mietkosten von 170,- Euro monatlich sei bezogen auf die Wohnung des Klägers inhaltlich falsch gewesen und im Übrigen unvollständig. Er betreffe nur Wohnungen in Häusern, die älter als 50 Jahre seien. Da im Kreis Soest die Angemessenheit der Wohnkosten im Wesentlichen nach drei Bausaltersstufen bemessen werde, müssten Leistungsempfänger hierauf konkret hingewiesen werden. Nur so könnten sich die Betroffenen auf die behördlichen Vorgaben bei der Wohnungssuche einstellen. Mangels wirksamer Kostensenkungsaufforderung habe die Sechs-Monatsfrist nicht zu laufen begonnen mit der Folge, dass die tatsächlichen Wohn- und Heizkosten weiterhin zu übernehmen seien.

Das Sozialgericht Dortmund hält darüber hinaus die von der Behörde vorgenommene Pauschalierung der Heizkostenerstattung für unzulässig. Grundsätzlich richteten sich die angemessenen Heizkosten bei fehlenden Hinweisen auf verschwenderisches Heizverhalten des Arbeitslosen nach den tatsächlichen Vorauszahlungen. Auch eine Nachforderung aus der Gaslieferung des Versorgers müsse als gegenwärtiger Bedarf des Arbeitslosen übernommen werden.

 

 

 

Quelle: SG Dortmund - Pressemitteilung vom 14.09.06