Sozialrecht -

Kinder des Partners in der Bedarfsgemeinschaft

Auch "Patchwork Kinder" gehören zur Bedarfsgemeinschaft des verdienenden Lebenspartners.

Daher muss der Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit seinem Einkommen und Vermögen auch für die Kinder des anderen Partners der eheähnlichen Lebensgemeinschaft aufkommen.

Seit Einführung des Arbeitslosengeldes II zum 01.01.2005 gilt: Ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger hat dann keinen Anspruch auf Leistungen, wenn ein Mitglied seiner Bedarfsgemeinschaft leistungsfähig ist. Zur Bedarfsgemeinschaft zählen auch die Personen, die mit dem Hilfebedürftigen in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben. Das Sozialgericht Düsseldorf näherte sich in seiner Entscheidung jetzt dem in der Rechtsprechung äußerst umstrittenen Fall und bestätigte die Einstandspflicht eines Berufstätigen für die Kinder einer Patchwork – Familie, die sein neuer Lebenspartner mit in die Beziehung eingebracht hat.

Quelle: SG Düsseldorf - Pressemitteilung vom 10.03.06