Sozialrecht -

Kosten für Betreuungs- und Notrufpauschale

Die Kosten für eine Betreuungs- und Notrufpauschale im Rahmen eines betreuten Wohnens sind vom Sozialhilfeträger als Kosten der Unterkunft zu tragen.

In dem entschiedenen Fall bezog der Kläger laufende Leistungen der Sozialhilfe als Grundsicherung. Diese umfassten den Regelsatz für den Lebensunterhalt und die Kosten der Unterkunft. Der Regelsatz wird grundsätzlich als Pauschalbetrag gewährt, wohingegen die Kosten für die Unterkunft in tatsächlicher Höhe übernommen werden, soweit sie angemessen sind. In der vom Kläger bewohnten Wohneinrichtung fielen nun zusätzliche Kosten für eine Betreuungs- und Notrufpauschale an.

Der Sozialhilfeträger vertrat die Auffassung, dass diese Kosten aus dem Regelsatz aufzubringen seien. Der Pauschalbetrag wurde zwar entsprechend den Vorgaben der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg erhöht und um eine „freiwillige“ Leistung der Stadt S ergänzt. Die dem Kläger gewährten Leistungen deckten seine Kosten für die Betreuungs- und Notrufpauschale aber nicht vollständig ab.

Die Klage gegen den Sozialhilfeträger auf Übernahme der tatsächlichen Kosten für die Betreuungs- und Notrufpauschale hatte Erfolg. Die Kosten für die Betreuungs- und Notrufpauschale waren nach Ansicht des Gerichts nicht dem Regelsatz zuzuordnen, sondern stellten aufgrund der vertraglichen Gestaltung Kosten der Unterkunft dar. Diese Kosten umfassten im konkreten Fall die Miete einschließlich Nebenkosten sowie die Betreuungs- und Notrufpauschale und waren auch in ihrer tatsächlichen Höhe angemessen.

Quelle: SG Stuttgart - Pressemitteilung vom 03.11.06