Sozialrecht -

Kostenerstattung für Vitaminbehandlung?

Die gesetzliche Krankenversicherung ist nicht verpflichtet, im Rahmen einer Krebs-Behandlung die Kosten für Vitamin-Präparate zu erstatten.

Das berliner Sozialgericht hat sich bei dieser Entscheidung auf auf eine Studie von Forschern der Charité bezogen und keine ausreichenden Indizien für die Wirksamkeit einer solchen Behandlung erkannt.

Das Gericht berücksichtigte dabei die neue Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach sind die gesetzlichen Krankenkassen in Ausnahmefällen zur Finanzierung von Behandlungen verpflichtet, obwohl sie nicht im Leistungskatalog der Kassen enthalten sind.

Die Ausnahmekriterien waren nach Feststellung des Gerichts im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt, insbesondere zu den folgenden zwei Punkten:

  • So hatte kein Arzt die Verantwortung für die Behandlung mit den Präparaten übernommen. Der Kläger hatte sich die Präparate vielmehr per Versandhandel aus Holland besorgt.
  • In der mündlichen Urteilsbegründung wurde außerdem darauf hingewiesen, dass das Gericht keine ausreichenden Indizien für eine Wirksamkeit der Präparate habe feststellen können. Das Gericht bezog sich insbesondere auf eine Studie der Charité, die Anfang des Jahres veröffentlicht wurde. Forscher der Charité hatten Präparate dieses Herstellers bei Tierversuchen eingesetzt und konnten keinen positiven Effekt der Präparate bei Krebserkrankungen feststellen.

Quelle: SG Berlin - Pressemitteilung vom 15.06.07