Sozialrecht -

Krankenkasse muss keinen Gen-Test am Embryo bezahlen

Grundsätzlich kann und darf die gesetzliche Krankenkasse nur dann die Kosten einer medizinischen Untersuchung bezahlen, wenn die Untersuchungsmethode zuvor in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen worden ist.

Die Präimplantationsdiagnostik ist nicht im Leistungskatalog enthalten. Ihre rechtliche und ethische Bewertung ist auch in Fachkreisen nach wie vor sehr umstritten.

Sachverhalt:

Eine 32-jährige Krankenversicherte wollte die gesetzliche Krankenkasse zwingen, einen Gen-Test an Embryonen zu finanzieren. Da in Deutschland stark umstritten ist, ob solche Tests rechtlich zulässig sind, wollte die Frau die Untersuchung in Belgien vornehmen lassen.

Die Klägerin leidet an einem Gendefekt (x-chromosomal vererbte Septische Granulomatose), der von ihr an 50 v. H. ihrer männlichen Nachkommen weitergegeben wird. Dieser Gendefekt führt bei männlichen Nachkommen zu einer Störung des Immunsystems und löst lebensbedrohliche Erkrankungen aus. Töchter werden – wie die Klägerin – zu 50 v. H. Überträgerinnen des Defekts. Die Frau wollte die Krankenkasse verpflichten, eine künstliche Befruchtung zu finanzieren sowie eine Untersuchung des Embryos, ob ein solcher Gendefekt vorliegt.

Entscheidung:

Das Sozialgericht Berlin hat nun geurteilt, dass die gesetzliche Krankenkassen die Kosten dieser Untersuchung nicht übernehmen müssen. Das Gericht hat unter anderem festgestellt: Grundsätzlich kann und darf die gesetzliche Krankenkasse nur dann die Kosten einer medizinischen Untersuchung bezahlen, wenn die Untersuchungsmethode zuvor in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen worden ist. Dieser Leistungskatalog wird im Regelfall definiert von dem „Gemeinsamen Bundesausschuss“, bestehend aus Ärzten, Kassenvertretern und weiteren Sachverständigen. Die Präimplantationsdiagnostik ist nicht im Leistungskatalog enthalten. Ihre rechtliche und ethische Bewertung ist auch in Fachkreisen nach wie vor sehr umstritten. Das Sozialgericht hat dazu unter anderem Auskünfte eingeholt vom Nationalen Ethikrat und dem Deutschen Referenzzentrum für Ethik in den Biowissenschaften.

Das Sozialgericht hat gleichzeitig festgestellt, dass in diesem speziellen Fall ausnahmsweise eine Entscheidung des „Gemeinsamen Bundesausschusses“ nicht einmal ausreichen würde, um eine Zahlungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen zu begründen. Da mit der Präimplantationsdiagnostik nach Auffassung der Kammer „ein schwerer Eingriff in den Schutzbereich des menschlichen Lebens“ verbunden sei, müsse der Bundestag selbst eine gesetzliche Regelung über die Zulassung dieser Methode treffen.

Das Sozialgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit die Sprung-Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Entscheidung im Volltext

Quelle: SG Berlin - Pressemitteilung vom 05.06.07