Sozialrecht -

Laufzeit für Eingliederungszuschüsse

Die Bundesagentur kann die Laufzeit für Eingliederungszuschüsse begrenzen.

Die Zuschüsse, die Arbeitgebern z.B. für die Einstellung älterer Langzeitarbeitsloser gewährt werden, dürfen auf weniger als 24 Monate (= Regelförderungsdauer) begrenzt werden.

Im aktuellen Fall hatte ein Rechtsanwalt eine ältere, seit langem arbeitslose Rechtsanwaltsgehilfin eingestellt und einen Eingliederungszuschuss für die Dauer von zwei Jahren beantragt. Das entspricht der sogenannten Regelförderungsdauer. Die Arbeitsagentur bewilligte den Zuschuss jedoch nur für 16 Monate und argumentierte, aufgrund ihres begrenzten Budgets bewillige sie in der Regel nur noch 16monatige Eingliederungszuschüsse, um die vorhandenen Haushaltsmittel einem möglichst großen Personenkreis zukommen lassen zu können.

Zwar könne ausnahmsweise eine längere Förderung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls gewährt werden. Hier aber liege kein besonderer Problemfall mit außergewöhnlichen Vermittlungshemmnissen vor.


Die dagegen gerichtete Klage des Rechtsanwalts scheiterte jetzt in der zweiten Instanz.

Das Landessozialgericht Hessen gab der Arbeitsagentur recht: sie sei bei der Bemessung des Förderzeitraums nicht verpflichtet, die gesetzliche Höchstdauer der Regelförderung auszuschöpfen. Die Arbeitsagentur habe vielmehr sowohl hinsichtlich der Eingliederungserfordernisse, der Minderleistung der Arbeitslosen als auch mit Blick auf die Haushaltslage eine Entscheidung getroffen, die nicht zu beanstanden sei.

Quelle: LSG Hessen - Pressemitteilung vom 06.11.06