Sozialrecht -

Lebensversicherung als Schonvermögen?

Lebensversicherungen gelten nicht automatisch als Schonvermögen.

Als Schonvermögen zur Altersvorsorge gilt nur das nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderte Vermögen. Hierzu zählen die sog. Riester-Rente und unter gewissen Voraussetzungen auch Lebensversicherungen.

Bei Letzteren muss nämlich vertraglich vereinbart sein, dass sie nicht vor Eintritt in den Ruhestand verwertet werden dürfen.

Im aktuellen Fall hatte ein heute 54jähriger Arbeitsloser sich dagegen gewehrt, dass die Bundesagentur für Arbeit seinen Antrag auf AlG II mit dem Hinweis abgelehnt hatte, er müsse zunächst den Rückkaufwert seiner Lebensversicherung verbrauchen, bevor er Leistungen in Anspruch nehmen könne. Er argumentierte, dass die Lebensversicherung seiner Altersvorsorge diene und daher als Schonvermögen zu behandeln sei. Ihr Verkauf sei darüber hinaus unwirtschaftlich und könne daher nicht von ihm verlangt werden.

Das Hessische Landessozialgericht sah dies anders. Da die Lebensversicherung in diesem Fall nicht mit einem vertraglich vereinbarten Verwertungsverbot vor Beginn des Ruhestandes verbunden sei, dürfe die Bundesagentur sie als verwertbares Vermögen behandeln und die Einlösung des Rückkaufwertes verlangen. Unwirtschaftlich sei dies deshalb nicht, da zwischen dem Einzahlungsbetrag zu einem bestimmten Stichtag und dem Rückkaufswert zum gleichen Zeitpunkt nur eine Differenz von ca. 80 € bestehe.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht - Pressemitteilung vom 05.09.06