Zieht ein Arbeitslosengeld II-Empfänger in eine billigere Wohnung, hat er nicht immer Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten.
Die Miete für die neue Wohnung muss vielmehr angemessen sein. Ist dies nicht der Fall, können auch keine Umzugskosten gezahlt werden.
Die Arbeitsgemeinschaft hatte eine nach dem Gesetz erforderliche Zustimmung für den Umzug zuvor verweigert. Das Gießener Gericht begründete seine Ablehnung damit, auch die neue Wohnung sei zu groß und zu teuer, die Übernahme von Umzugskosten würde in einem solchen Fall dazu führen, dass die Behörde gezwungen würde, Einzüge in Wohnungen zu finanzieren, die für den Hilfeempfänger wegen der Höhe der Miete ungeeignet seien. Da nur angemessene Unterkunftskosten gezahlt werden könnten, wäre zudem aller Voraussicht nach über kurz oder lang ein neuer Umzug erforderlich.
Quelle: SG Gießen - Pressemitteilung vom 03.02.06