Sozialrecht -

Rechtsweg der Krankenkassen gegen gegen Auskunftsbeschluss des Bundeskartellamts

LSG Hessen, Beschl. v. 02.06.2010 -L 1 KR 89/10 KL

Für die Klage einer Krankenkasse gegen den Auskunftsbeschluss des Bundeskartellamts vom 17.02.2010 ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet.

Darum geht es:

Im Januar 2010 kündigten mehrere Krankenkassen bei einem gemeinsamen Presseauftritt die Erhebung von Zusatzbeiträgen an. Wegen des Verdachts der unerlaubten Preisabsprache leitete das Bundeskartellamt förmliche Verfahren ein und erließ am 17.02.2010 gegenüber den Krankenkassen entsprechende Auskunftsbeschlüsse.

Die BKK Gesundheit sieht ihr Selbstverwaltungsrecht als Träger der Sozialversicherung verletzt und hat Klage vor dem Hessischen Landessozialgericht erhoben. Das Kartellamt hingegen hält das Oberlandesgericht für zuständig.

Das Hessische Landessozialgericht ist der Auffassung der Krankenkasse gefolgt und hat vorab den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für eröffnet erklärt.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Die Sozialgerichte hätten nach § 51 SGG (Sozialgerichtsgesetz) über Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenkassen und in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung zu entscheiden. Hierzu gehörten auch Verfahren, in denen eine Krankenkasse die Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts rüge. Neben der Weisungsfreiheit umfasse dieses Recht zudem die Beschränkung aufsichtsbehördlicher Befugnisse auf die Rechtsaufsicht. Mit dem Auskunftsbeschluss könnte das Bundeskartellamt dieses Recht verletzt haben.

Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts liege hingegen nicht vor. Zwar sei gegen Verfügungen des Bundeskartellamtes nach § 63 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) grundsätzlich der Rechtsweg zum Oberlandesgericht gegeben, so dass nach dem Wortlaut der beiden genannten Vorschriften ein Zuständigkeitskonflikt bestehen könnte. Der Gesetzgeber habe jedoch in mehreren Novellierungen von Vorschriften zum Sozialrechtsweg und Kartellrechtsweg deutlich gemacht, dass die Einheitlichkeit des Sozialrechtswegs der Vorrang gegenüber der einheitlichen Zuständigkeit der für Kartellsachen zuständigen Gerichte einzuräumen sei.

Ob der Auskunftsbeschluss des Bundeskartellamtes rechtmäßig ist, wird das Landessozialgericht nunmehr im Rahmen des Klageverfahrens zu entscheiden haben. Die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Zusatzbeiträgen dagegen ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Die Beschwerde zum Bundessozialgericht wurde zugelassen.

Quelle: LSG Hessen - Pressemitteilung vom 08.06.10