Sozialrecht -

Sozialhilfe: Neuer bundesweiter Regelsatz

Das Bundeskabinett hat eine Änderung der Regelsatzverordnung bei der Sozialhilfe auf den Weg gebracht.

Mit dem Vorliegen der Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 hat sich der Verordnungsgeber zu einer Weiterentwicklung der Regelsatzbemesssung entschieden.

Diese basiert zum ersten Mal auf einer gesamtdeutschen Verbrauchsstruktur. 16 Jahre nach der deutschen Einheit sei es nicht mehr sachgerecht, an unterschiedlichen Regelsätzen in West- und Ostdeutschland für die Sozialhilfe festzuhalten. Darüber hinaus würden Veränderungen im Verbraucherverhalten und Verbesserungsvorschläge an der bisherigen Bemessung berücksichtigt.

Neuerungen:
Für ganz Deutschland ergibt sich demnach ein einheitlicher Regelsatz in Höhe von rechnerisch 345 Euro. Die bisherige Ost-West-Differenzierung (331 Euro Ost/345 West) entfällt zukünftig. Gleichzeitig wird die unterschiedliche Behandlung von ALG-II-Beziehern und Sozialhilfeempfängern grundsätzlich beseitigt. Eine weitere Änderung betrifft die Höhe der Regelsätze bei zusammenlebenden Ehepaaren und Lebenspartnern. Bisher erhält der Haushaltsvorstand 100 Prozent des Eckregelsatzes, der Partner 80 Prozent. Künftig soll jeder wie auch schon im SGB II 90 Prozent erhalten.

Die Regelsatzbemessung als erforderliche nähere Ausgestaltung des Bemessungssystems gibt es seit Juni 2004. Die vorgesehene neue Regelsatzbemessung macht Änderungen des SGB XII und der Regelsatzverordnung erforderlich.

Die Länder setzen den Regelsatz in der Sozialhilfe fest und können regionale Unterschiede und Besonderheiten berücksichtigen und von der rechnerischen Höhe des Regelsatzes abweichen.

Die Festsetzung der Regelsätze auf Grund der Neubemessung sollte zeitnah zum 1. Januar 2007 erfolgen.

Quelle: BMAS - Pressemitteilung vom 12.09.06