Sozialrecht -

Sprung aus dem Fenster – keine Entschädigung

Versetzt der Täter sein Opfer ohne Gewaltanwendung derart in Angst, dass dieses aus dem Fenster springt, kann das Opfer für die erlittenen Verletzungen keine Entschädigung verlangen.

Mit dieser Begründung verneinte das Hessische Landessozialgericht wegen Fehlens eines tätlichen Angriffs Ansprüche einer Frau auf Leistungen nach dem sog. Opferentschädigungsgesetz.

Sachverhalt:

Die zur Tatzeit 23-jährige Klägerin lernte den Täter, der sich als Künstler ausgab, zufällig kennen. In der Hoffnung, er könne ihr eine Tätigkeit beim Film vermitteln, suchte die Frau den Mann wenige Tage später erneut in dessen Wohnung auf. Als sie die Wohnung verlassen wollte, hinderte dieser sie am Gehen. Zur Begründung gab er an, sie zittere am ganzen Körper und solle sich erst beruhigen. Das Zittern der Frau führte der Täter auf den gemeinsamen Drogenkonsum zurück. Auch der zweite Versuch, die Wohnung zu verlassen, war erfolglos. Der Täter versuchte sie wieder zu beruhigen, indem er ihr seine Hand auf Kopf und Nacken legte. Dies versetzte die Frau derart in Angst, dass sie aus dem Fenster kletterte und sich aus dem dritten Stock fallen ließ. Dabei zog sie sich schwere Verletzungen zu. Im nachfolgenden Strafprozess wurde der Täter wegen Freiheitsberaubung verurteilt.

Ihren Antrag auf Leistungen lehnte die Behörde ab, da es keinen „tätlichen Angriff“ des Mannes gegeben habe. Der Sprung aus dem Fenster sei eine Überreaktion gewesen.


Entscheidung:

Diese Auffassung bestätigten sowohl das Sozialgericht Frankfurt/M. als auch das Landessozialgericht. Die Darmstädter Richter führten aus, es habe von dem Täter keine „zielgerichtete Gewaltanwendung“ gegeben. Die Ausübung von psychischem Druck reiche nicht aus.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht - Pressemitteilung vom 31.01.06