Sozialrecht -

Stellenangebot mit Lohn unter Sozialhilfehöhe zumutbar?

Das Sozialgericht Berlin hat entschieden, welche Löhne zumutbar sind und ist dabei von der sog. "Hungerlohnentscheidung" des Bundesarbeitsgericht abgewichen.

Arbeitsagenturen dürfen Arbeitslose nach Ansicht des SG Berlin nicht in Stellen vermitteln, für die eine an der Sozialhilfe orientierte Lohnhöhe nicht erreicht wird.

Streitig war der Fall einer 44-jährigen Arbeitslosen, die mit ihren beiden jugendlichen Söhnen zusammenlebt. Sie weigerte sich im Sommer 2004, ein ihr von der Arbeitsagentur unterbreitetes Stellenangebot bei einer Zeitarbeitsfirma für eine Tätigkeit als Hauswirtschaftshilfe anzunehmen. Bei dieser Tätigkeit sollte ein Tariflohn in Höhe von 5,93 € pro Stunde (Tarifgebiet Ost) bei einer Vollzeitbeschäftigung von 35 Stunden je Woche gezahlt werden (Monatslohn brutto 900 €, netto 710 €). Die Arbeitsagentur verhängte daraufhin eine Sperrzeit und verlangte das Arbeitslosengeld für drei Wochen zurück.

Das Gericht war der Auffassung, dass ein Lohn unzulässig sei, der die Höhe der Sozialhilfe für einen alleinstehenden Hilfebedürftigen nicht erreicht. Die Arbeitsagenturen dürften derartige Stellenangebote nicht unterbreiten. Bei Ablehnung durch den Arbeitslosen dürften deshalb Sanktionen nicht verhängt werden.

Die Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass ein solches Arbeitsentgelt gegen die Grundrechte der Menschenwürde und der freien Entfaltung der Persönlichkeit sowie gegen das Sozialstaatsgebot und die Vorgaben der Europäischen Sozialcharta verstoße. Inwieweit der Markt und die Produktivität eines Betriebes oder Wirtschaftsbereiches im Vergleich zum übrigen Markt, etwa angesichts einer extremen strukturellen Massenarbeitslosigkeit eine ungünstigere Entgeltgestaltung zulassen oder gebieten würden, sei angesichts der Wertentscheidung des Grundgesetzes für den Sozialstaat rechtlich irrelevant.

Mit der Sozialhilfe und dem Arbeitslosengeld II habe der Gesetzgeber die Grenze für das maßgebliche Existenzminimum gezogen. Da ein hieran orientierter Lohn nur dem Existenzminimum des Arbeitnehmers selbst, nicht auch seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen, entspreche, stelle dies die Untergrenze des Lohns für vollschichtige Arbeit dar. Nach Auffassung der Kammer müsse diese Grenze, solange der Gesetzgeber nichts anderes ausdrücklich zulasse, auch von den Tarifparteien eingehalten werden. Die Richter der 77. Kammer stützen ihr noch nicht rechtskräftiges Urteil auf gleichartige Entscheidungen des Arbeitsgerichts Bremen und des Sozialgerichts Fulda.

Abweichen von der Rechtsprechung des BAG:
Sie weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass sie mit ihrer Entscheidung von einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. März 2004 abweichen, das als Grenze für die Wirksamkeit einer Entgeltvereinbarung den „Hungerlohn“ angesehen hat. Auch die übrigen für die Arbeitsförderung zuständigen Kammern des Sozialgerichts Berlin haben bislang Tariflöhne unter der Höhe der Sozialhilfe nicht als unzumutbar eingestuft.

Quelle: SG Berlin - Pressemitteilung vom 02.03.06