Ist ein Tontechniker in den betrieblichen Ablauf des Radiosenders integriert und bearbeitet er inhaltlich vorgegebene Programmelemente, ohne ein eigenes Unternehmerrisiko zu tragen, wird er als abhängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig.
Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Toningenieurs, der neben einer freiberuflichen Tätigkeit als Komponist und Musiker für die Radio NRW GmbH in Oberhausen u.a. Zusammenschnitte von Musiktiteln und Comedy-Einspielungen erstellt.
Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage des Toningenieurs ab. Er sei bei der beigeladenen Radio NRW GmbH abhängig beschäftigt. Zwar bestünden keine in die Einzelheiten gehenden Weisungen hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Beiträge. Gleichwohl erfolge die technische und musikalische Aufbereitung innerhalb vom Sender vorgegebener Rahmenbedingungen. So sei der Kläger in die Ablauf- und Betriebsorganisation auch hinsichtlich der Programmgestaltung eingebunden. Es handele sich um eine kreativ angereicherte technische Umsetzung des inhaltlich vorbestimmten Radioprogramms. Darüber hinaus würden bei Radio NRW fest angestellte und "freie" Tontechniker nach Art eines Schichtsystems gemeinsam in die Wartung technischer Apparate einbezogen. Zudem fehle es an dem für selbständige Tätigkeiten typischen Unternehmerrisiko, weil der Kläger für seinen Aufwand nach vorgegebenen Stundensätzen auch dann vergütet werde, wenn der Sender ein produziertes Stück nicht abnehme.
Quelle: Sozialgericht Dortmund - Pressemitteilung vom 16.08.07