Sozialrecht -

Übermittlung von Sozialdaten

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat zur Frage der Zulässigkeit einer Übermittlung von Sozialdaten entschieden.

Nach § 73 Abs. 1 SGB X ist eine Übermittlung von Sozialdaten nämlich grundsätzlich zulässig, soweit diese zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich sind.

Der Entscheidung liegt eine Anklage der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 24.2.2006 gegen einen 79-jährigen Bauunternehmer vor dem Landgericht Mannheim wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zugrunde. Durch mangelhafte Bauleistungen am Rohbau eines im Jahre 1967 in Brühl/Mannheim erstellten Bauwerkes habe der Angeschuldigte dazu beigetragen, dass dessen Balkon im ersten Obergeschoss im Juli 2005 eingestürzt sei, wodurch drei Menschen getötet und drei weitere Personen erheblich verletzt wurden.

Beschluss vom 25.8.2006 hat das Landgericht Mannheim die Deutsche Rentenversicherung Bund – BfA – dazu verpflichtet, bei ihr gespeicherte Sozialdaten über die im Jahre 1967 bei der Baufirma tätigen Arbeitnehmer mitzuteilen, weil diese nicht auf andere Weise ermittelt werden konnten. Mit ihrer Beschwerde hat die Deutsche Rentenversicherung hiergegen geltend gemacht, bei dem Auskunftsverlangen handele es sich um eine unzulässige Rasterfahndung.

Anders nun der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe. Nach § 73 Abs. 1 SGB X sei eine Übermittlung von Sozialdaten nämlich grundsätzlich zulässig, soweit diese zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich sind. Von einem solchen Gewicht sei vorliegend in Anbetracht der gravierenden Tatfolgen – Tötung dreier Menschen - auszugehen. Entgegen der Ansicht der Deutschen Rentenversicherung Bund handele es sich auch nicht um eine nach § 68 SGB X unzulässige Rasterfahndung. Bei einer solchen fehle es nämlich im Regelfall an einem auf einen Einzelfall gestützten Ermittlungsersuchen sowie an einem konkreten Anfangsverdacht gegen eine einzelne Person oder eine Personengruppe, so dass beim Abgleich umfangreicher Datenbestände mittels verschiedener Recherchekriterien typischerweise auch auf personenbezogene Daten unbeteiligter Personen zugegriffen werden müsse. Die im angefochtenen Beschluss angeordnete Datenübermittlung diene aber zur Durchführung eines bestimmten gerichtlichen Verfahrens und betreffe daher einen nach Amtshilfegrundsätzen zu beurteilenden Einzelfall. Auch könne ausgeschlossen werden, dass Daten unbeteiligter und für das Strafverfahren nicht erforderlicher Personen übermittelt werden könnten, da alle 1967 bei der Baufirma Beschäftigten als Zeugen im Strafverfahren in Betracht kommen und über die betrieblichen Abläufe und den Umfang der vom Angeschuldigten selbst wahrgenommenen Aufgaben Auskunft geben könnten.

Quelle: OLG Karlsruhe - Pressemitteilung vom 13.10.06