Sozialrecht -

Versicherungspflicht für Tanzlehrerin?

Das Bundessozialgericht hatte über die Versicherungspflicht einer Tanzlehrerin für Argentinischen Tango nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz zu entscheiden.

Demnach gehört der Argentinische Tango zum Be­reich der darstellenden Kunst, wenn er in einem künstlerischen Rahmen ausgeübt wird, ansonsten zählt er zum Bereich des Sports.

Die Klägerin betreibt seit dem Jahre 2001 eine Tanzschule für Argentinischen Tango (Tango Argen­tino). Von dieser ursprünglichen Form des Tango zu unterscheiden ist der zu den Standardtänzen gehörende Tango (auch englischer Tango genannt), der in herkömmlichen Tanzschulen gelehrt wird.

Die beklagte Künstlersozialkasse hat die Feststellung der Versicherungspflicht der Klägerin nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgelehnt, weil die Lehrtätigkeit in einer jedermann zugänglichen, nicht speziell der Ausbildung professioneller Tänzer dienenden Tanzschule nicht als Lehre von "dar­stellender Kunst" im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes einzustufen sei.

Die Klage hatte in erster und zweiter Instanz Erfolg. Das Landessozialgericht hat den Unterricht der Klägerin als Lehre von Kunst eingeordnet, weil der Argentinische Tango anders als der konventionelle Gesellschaftstanz nicht von der Einhaltung bestimmter Schrittfolgen geprägt sei, sondern von der Improvisation des Tanzpaares zur Musik, in der emotionale, kulturelle und soziale Gehalte zum Aus­druck gebracht würden.

Das Bundessozialgericht hat die Entscheidun­gen der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Argentinische Tango gehört zum Be­reich der darstellenden Kunst, wenn er in einem künstlerischen Rahmen ausgeübt wird, es also in einer Tanzschule um die Ausbildung für den Bühnentanz, Showtanz oder Balletttanz geht. Ansonsten zählt der Argentinische Tango zum Bereich des Sports (Breitensport, Freizeitsport, Turniertanzsport), weil er wettkampfmäßig ausgeübt werden kann. Er unterscheidet sich insoweit nicht von vielen ande­ren Tanzdisziplinen, bei denen es Turniere und Meisterschaften gibt (z.B. Standardtänze, Lateinameri­kanische Tänze, Jazztanz, Eistanz). Auf den Umfang der Kreativität und des Gestaltungsspielraumes kommt es nicht an. Da die Klägerin den Argentinischen Tango schwerpunktmäßig in diesem nicht-künstlerischen Bereich lehrt, konnte die Klage keinen Erfolg haben.

Quelle: BSG - Pressemitteilung vom 07.12.06