Sozialrecht -

Wahl der Krankenkasse via Arbeitsamt

Um ihr Wahlrecht für eine Krankenkasse wahrzunehmen, müssen Arbeitslose nicht persönlich bei dieser vorsprechen.

Es genügt, wenn sie auf ihrem Antrag für Arbeitslosengeld die gewählte Kasse angeben und diese Angaben dann vom Arbeitsamt an die Krankenkasse weitergeleitet werden.

Im vorliegenden Fall hatte die AOK Hessen einem heute 30jährigen Arbeitslosen aus Kassel die Aufnahme verweigert, weil dieser sich nicht persönlich, sondern nur mittelbar über das Arbeitsamt um Aufnahme in die AOK bemüht hatte. Seine Erklärung in einem Arbeitslosenantrag reichte nach Ansicht der Krankenkasse nicht aus.

Das Landessozialgericht Hessen entschied zugunsten des Arbeitslosen. Das Gesetz schreibe eine bestimmte Form der Wahlrechtserklärung nicht vor. Wichtig sei nur, dass der Versicherte seinen Willen unmissverständlich äußere und dies auch der gewählten Krankenkasse bekannt werde. Beides sei hier der Fall gewesen. Die Wahl müsse nicht persönlich erklärt werden, sondern könne auch durch Dritte erfolgen, wenn diese – wie das Arbeitsamt – vertretungsberechtigt seien. Die AOK muss den Kläger daher ab dem Zeitpunkt der Antragstellung in die Pflichtversicherung aufnehmen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles wurde die Revision zugelassen.

Quelle: LSG Hessen - Pressemitteilung vom 03.01.07