BGH - Beschluss vom 23.02.2010 (VIII ZR 199/09)
Der Senat beabsichtigt, die Revision, soweit sie zulässig ist, durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen und sie im Übrigen zu verwerfen. 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. [...]