| Autor: Klose |
Vor Eintritt des Nacherbfalls (§
Anderes gilt jedoch für die Zwangsvollstreckung durch Eigengläubiger des Vorerben, soweit sie wegen Geldforderungen betrieben wird. Nach §
Da eine solche Zwangsmaßnahme mit Eintritt des Nacherbfalls "unwirksam" wird, soll sie schon gar nicht zur Verwertung, namentlich nicht zur Zwangsversteigerung, führen (§
Ebenso wenig darf der Insolvenzverwalter bei einer Insolvenz des Vorerben über die Gegenstände der Erbschaft verfügen, wenn die Verfügung im Fall des Eintritts der Nacherbfolge nach §
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