3/9.4.6 Erbenschutz nach §§ 2014, 2015 BGB

Autor: Klose

3/9.4.6.1 Ausgangslage

Grundsatz

Mit der Annahme der Erbschaft endet der weitgehende Schutz des vorläufigen Erben nach § 1958 BGB, § 778 ZPO. Danach können die Nachlassgläubiger gegen den Erben gerichtlich vorgehen und in den Nachlass sowie das Eigenvermögen des Erben vollstrecken. Aber auch die Eigengläubiger des Erben können nunmehr in den Nachlass vollstrecken.

Die §§ 2014 und 2015 BGB geben dem Erben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, die Geltendmachung von Ansprüchen durch Nachlassgläubiger für einen gewissen Zeitraum abzuwehren. Hierdurch soll der Erbe in die Lage versetzt werden, sich Klarheit über den Umfang des Nachlasses zu verschaffen, um entscheiden zu können, ob er seine Haftung durch Beantragung von Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beschränken soll (Lohmann, in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BGB, 4. Aufl. 2020, § 2014 Rdnr. 1).

Verfahrensrecht

Prozessual kann der Erbe die Einreden gegenüber den Nachlassgläubigern gem. § 782 ZPO durchsetzen. § 783 ZPO verhindert darüber hinaus auch ein Zugreifen der Eigengläubiger des Erben auf die Nachlassgegenstände.

3/9.4.6.2 Dreimonatseinrede (§ 2014 BGB)

Voraussetzungen

Die sogenannte Dreimonatseinrede gibt dem Erben innerhalb der ersten drei Monate nach Annahme der Erbschaft das Recht, die Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten zu verweigern. Der Erbe soll ausreichend Zeit haben, sich über den Umfang des Nachlasses Klarheit zu verschaffen.

Frist