3/9.4.9 Gläubigerversäumnis (Verschweigung), § 1974 BGB

Autor: Klose

Grundsatz

Nach § 1974 Abs. 1 Satz 1 BGB steht ein Gläubiger, der seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend macht, grundsätzlich einem ausgeschlossenen Gläubiger gleich, es sei denn, der Erbe wusste von der Forderung.

Zweck

Die Regelung soll den Erben davor schützen, nach langer Zeit noch mit bis dahin unbekannten Forderungen konfrontiert zu werden (Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 1974 Rdnr. 1).

Fristberechnung

Die Fünfjahresfrist berechnet sich nach § 187 Abs. 1, § 188 BGB und beginnt mit dem Erbfall. Nach § 1974 Abs. 1 Satz 2 BGB beginnt die Frist im Fall der Todeserklärung9 VerschG) oder der Feststellung der Todeszeit (§§ 39 ff. VerschG) nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft des entsprechenden gerichtlichen Beschlusses (§§ 39, 40, 49 VerschG). Anderenfalls könnte ein Gläubiger je nach Feststellung des Todeszeitpunkts seine Forderung möglicherweise gar nicht innerhalb der Frist anmelden (MüKo-BGB/Küpper, 8. Aufl. 2020, § 1974 Rdnr. 2).

Völlige Säumnis

Der Erbe kann die Verschweigungseinrede nur dann geltend machen, wenn eine völlige Säumnis des Gläubigers bezüglich der Geltendmachung vorliegt, d.h., wenn der betroffene Gläubiger die Forderung weder gegenüber dem Erben noch einem Nachlassverwalter oder -pfleger, einem vorläufigen Erben oder einem verwaltenden Testamentsvollstrecker geltend gemacht hat (MüKo-BGB/Küpper, 8. Aufl. 2020, § 1974 Rdnr. 3).

Ausnahmen