3/9.4.17 Besonderheiten bei Vor- und Nacherbschaft

Autor: Klose

Grundsatz

Vor Eintritt des Nacherbfalls2139 BGB) richtet sich die Zwangsvollstreckung der Nachlassgläubiger gegen den Vorerben nach den allgemeinen Regeln. Insoweit ist also die Zwangsvollstreckung ohne Rücksicht auf den Nacherben zulässig und durchführbar.

Vollstreckung durch Eigengläubiger des Vorerben

Anderes gilt jedoch für die Zwangsvollstreckung durch Eigengläubiger des Vorerben, soweit sie wegen Geldforderungen betrieben wird. Nach § 2115 Satz 1 BGB ist den Eigengläubigern die zwangsweise Verwertung des Nachlasses insoweit verwehrt, als das Recht des Nacherben hierdurch vereitelt oder beeinträchtigt würde.

Da eine solche Zwangsmaßnahme mit Eintritt des Nacherbfalls "unwirksam" wird, soll sie schon gar nicht zur Verwertung, namentlich nicht zur Zwangsversteigerung, führen (§ 773 ZPO).

Ebenso wenig darf der Insolvenzverwalter bei einer Insolvenz des Vorerben über die Gegenstände der Erbschaft verfügen, wenn die Verfügung im Fall des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 BGB dem Nacherben gegenüber unwirksam wäre (§ 83 Abs. 2 InsO).

Normzweck