Autor: Klose |
Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (§ 1940 BGB). Wie sich aus dieser Legaldefinition der Auflage ergibt, steht dem Auflagenbegünstigten kein eigener Anspruch gegen den Erben auf Vollzug der Auflage zu (zur Auflage siehe ausführlich Teil 3/6.7).
Demzufolge besteht auch keine Möglichkeit, einen solchen Anspruch zu pfänden.
Der Kreis derjenigen, die vom Beschwerten den Vollzug der Auflage verlangen können, ist in § 2194 BGB normiert. Dieser Vollziehungsanspruch ist als solcher nicht der Pfändung unterworfen, da er keinen Vermögenswert hat (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 80. Aufl. 2021, § 2194 Rdnr. 1).
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