3/9.4.1 Grundsatzsystem der Erbenhaftung

Autor: Klose

3/9.4.1.1 Grundsatz der Universalsukzession

Nach § 1922 BGB geht das Vermögen des Erblassers als Ganzes auf den Erben über (Grundsatz der Universalsukzession). Neben dem Vermögen des Erblassers erbt dieser daher auch die Schulden des Erblassers.

Zudem haftet der Erbe nach § 1967 BGB neben den vom Erblasser herrührenden Schulden (Erblasserschulden; siehe Teil 3/9.4.3.1) auch für die Erbfallschulden, also die Verbindlichkeiten, die aus Anlass des Erbfalls entstehen (z.B. Bestattungskosten; siehe Teil 3/9.4.3.2). Miterben haften gem. § 2058 BGB als Gesamtschuldner.

Die gesetzlichen Regelungen zur Erbenhaftung der §§ 1967 - 2017 BGB gehen dabei grundsätzlich von der unbeschränkten Haftung des Erben aus, geben diesem jedoch die Möglichkeit, die Haftung auf den Nachlass zu begrenzen.

Eigenvermögen des Erben als Haftungsmasse

Dies hat den Hintergrund, dass vor dem Erbfall den Nachlassgläubigern allein der Erblasser als Schuldner zur Verfügung stand. Diesem war der Nachlass eindeutig als Haftungsmasse zugeordnet, so dass die Gläubiger nur eine Befriedigung aus dem Nachlass erreichen konnten. Mit dem Erbfall treten die Erben durch die Universalsukzession an die Stelle des Erblassers. Als solche werden sie zu Schuldnern der Nachlassgläubiger, so dass diesen sogar das Eigenvermögen des Erben als zusätzliche Haftungsmasse zur Verfügung stehen kann. Dies möchte der Erbe durch die Beschränkung seiner Haftung verhindern.