3/9.4.3 Nachlassverbindlichkeiten

Autor: Klose

Nach § 1967 Abs. 1 BGB haftet der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten.

Gruppen der Nachlassverbindlichkeiten

§ 1967 Abs. 2 BGB bestimmt, was hierunter fällt. Danach gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten die "von dem Erblasser herrührenden Schulden" (sog. Erblasserschulden) und diejenigen Schulden, die "den Erben als solchen treffen" (sog. Erbfallschulden).

Diese Aufzählung ist nicht abschließend (MüKo-BGB/Küpper, 8. Aufl. 2020, § 1967 Rdnr. 1). Nicht explizit genannt sind diejenigen Schulden, die aus Rechtshandlungen des Erben nach dem Erbfall herrühren und sowohl den Erben als auch den Nachlass verpflichten (sog. Nachlasserbenschulden; MüKo-BGB/Küpper, 8. Aufl. 2020, § 1967 Rdnr. 10).

3/9.4.3.1 Erblasserschulden

Begriff

Als Erblasserschulden werden diejenigen Verbindlichkeiten angesehen, die schon vor dem Eintritt des Erbfalls in der Person des Erblassers entstanden waren, darüber hinaus solche, die zwar erst nach dem Erbfall voll entstehen, deren wesentliche Entstehungsgrundlagen aber bereits vor dem Erbfall gesetzt waren (Palandt/Weidlich, BGB, 80. Aufl. 2021, § 1967 Rdnr. 2).

Weite Auslegung