Autor: Klose |
§ 852 Abs. 1 ZPO beschränkt die Pfändbarkeit von Pflichtteilsansprüchen (§ 2303 Abs. 1, § 1967 Abs. 2 BGB) auf die Fälle, in denen diese Ansprüche durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden sind. Nach materiellem Recht sind Pflichtteilsansprüche von Anfang an unbeschränkt übertragbar (§ 2317 Abs. 2 BGB) und wären damit nach § 851 Abs. 1 ZPO an sich auch unbeschränkt pfändbar. Diesen Grundsatz schränkt § 852 Abs. 1 ZPO ein: Erst wenn er vertraglich anerkannt oder rechtshängig gemacht wurde, ist ein Pflichtteilsanspruch pfändbar.
Diese Pfändungsbeschränkungen gelten auch hinsichtlich des modifizierten Pflichtteilsanspruchs nach § 1511 Abs. 2 BGB, des Zusatzpflichtteils nach § 2305 BGB, des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2325 BGB und des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen einen beschenkten Dritten nach § 2329 BGB, nicht dagegen für ein Vermächtnis, das dem Pflichtteilsberechtigten hinterlassen ist (Zöller/Stöber, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 852 Rdnr. 2).
Anerkenntnis bedeutet jede Art der Einigung des Berechtigten mit seinem Schuldner, die dem Grunde nach die Anerkennung der Verpflichtung zum Ausdruck bringt (Zöller/Stöber, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 852 Rdnr. 2).
Rechtshängig ist ein Anspruch mit Zustellung der Klageschrift (§ 261 Abs. 1 und 2, § 253 Abs. 1 ZPO). Im Mahnverfahren tritt Rechtshängigkeit nach § 696 Abs. 3, § Abs. ein.
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