3/9.4.10 Geltendmachung der allgemein beschränkten Haftung

Autor: Klose

3/9.4.10.1 Erhebung der Einrede

Die allgemein beschränkte Haftung kann der Erbe nur im Wege der Erhebung der Einrede geltend machen. Die Einreden stellen ein bürgerlichrechtliches Leistungsverweigerungsrecht dar, das der Erbe außergerichtlich, im Erkenntnis- oder im Zwangsvollstreckungsverfahren geltend machen und auf das er auch verzichten kann, etwa dadurch, dass er sich eben nicht den Vorbehalt nach den §§ 305, 780 Abs. 1 ZPO sichert (BGH, Urt. v. 21.10.2020 - VIII ZR 261/18, NJW 2021, 701; KG, Urt. v. 21.11.2002 - 12 U 32/02, NJW-RR 2003, 941).

3/9.4.10.2 Erkenntnisverfahren

Voraussetzungen der Einrede

Der Erbe kann die bestehende beschränkte Haftung oder sein Recht, diese herbeizuführen, durch Einrede im Prozess geltend machen (vgl. § 305 ZPO). Die Einrede der beschränkten Haftung kann unter vier unterschiedlichen Voraussetzungen geltend gemacht werden:

als Dürftigkeitseinrede, die lediglich die Dürftigkeit des Aktivbestands i.S.v. § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB und keine Überschuldung des Nachlasses voraussetzt und den Zugriff der Nachlassgläubiger lediglich auf das Eigenvermögen des Erben abwehrt;

als Unzulänglichkeitseinrede bei dürftigem überschuldeten Nachlass. Mit ihr darf die volle Befriedigung der Nachlassgläubiger, vor allem auch der nachlassbeteiligten Gläubiger (§ 1991 Abs. 4 BGB), verweigert werden;