3/9.4.7 Inventarerrichtung

Autor: Klose

3/9.4.7.1 Inhalt des Inventars

Grundsatz

Nach § 1993 BGB ist der Erbe berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses, ein sogenanntes Inventar, beim Nachlassgericht einzureichen (sog. Inventarerrichtung). Errichtet ist das Inventar dann, wenn es beim Nachlassgericht eingereicht wurde (§ 1993 BGB). Die Aufnahme (Anfertigung bzw. Abfassung) eines Inventars bedeutet deshalb noch nicht seine Errichtung.

Inhalt des Inventars

In dem Inventar sollen die beim Eintritt des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände (Aktiva) und Nachlassverbindlichkeiten (Passiva) vollständig angegeben werden (§ 2001 Abs. 1 BGB). Auf Verlangen eines Gläubigers hat der Erbe die Richtigkeit an Eides statt zu versichern (§ 2006 BGB).