3/9.4.12 Haftung der Miterben

Autor: Klose

3/9.4.12.1 Gesetzessystematik

Allgemeines

Die in den §§ 1967 - 2017 BGB enthaltenen allgemeinen Regelungen zur Haftung der Erben werden durch die besonderen Vorschriften der §§ 2058 - 2063 BGB ergänzt. Diese enthalten ergänzende Regelungen in Bezug auf die Haftung der Miterben gegenüber den Nachlassgläubigern. Während die allgemeinen Vorschriften der §§ 1967 - 2017 BGB davon ausgehen, dass nur ein Erbe vorhanden ist, regeln die §§ 2058 - 2063 BGB den praxisrelevanteren Fall, dass der Erblasser mehrere Erben hinterlässt.

Besonderheiten

Die §§ 2058 ff. BGB berücksichtigen diejenigen Besonderheiten, die sich aufgrund der gesamthänderischen Bindung des Nachlassvermögens für die Miterben ergeben (Rißmann, Die Erbengemeinschaft, 3. Aufl. 2019, § 6 Rdnr. 70). Denn anders als der Alleinerbe werden die Miterben mit dem Erbfall Träger des Nachlasses als eines Sondervermögens, über das sie (bis zur Nachlassteilung) nur gemeinschaftlich verfügen können (§ 2040 Abs. 1 BGB). Die Sonderung des Nachlasses vom Eigenvermögen des einzelnen Miterben vollzieht sich somit - anders als beim Alleinerben - automatisch, d.h. ohne jegliche behördliche Anordnung.