Autor: Klose |
§ 747 ZPO bestimmt, dass es zur Zwangsvollstreckung in einen Nachlass dann, wenn mehrere Erben vorhanden sind, eines gegen alle Erben ergangenen Urteils bedarf. Zur Zwangsvollstreckung in den Nachlass muss demnach ein Titel gegen alle Miterben vorliegen. Ebenso müssen die weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen, wie Klausel und Zustellung, gegen alle Erben erfüllt sein. Entgegen dem Wortlaut der Norm ist hingegen kein einheitliches Urteil notwendig. Eine Zwangsvollstreckung kann vielmehr auch dann erfolgen, wenn mehrere Urteile oder auch verschiedene Titel unterschiedlicher Art vorliegen (etwa ein Urteil gegen einen Miterben sowie ein Vollstreckungsbescheid oder ein titulierter Vergleich gegen den anderen Miterben. Voraussetzung ist jedoch, dass die gesamtverbindliche Haftung ausgewiesen ist (Zöller/Stöber, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 747 Rdnr. 5).
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