3/9.4.8 Aufgebot der Nachlassgläubiger und Ausschlusseinrede

Autor: Klose

3/9.4.8.1 Zweck des Aufgebots

Definition

Das Aufgebot ist die gerichtliche Aufforderung an die Nachlassgläubiger, ihre Forderungen gegen den Erblasser zur Vermeidung von Rechtsnachteilen anzumelden (vgl. § 1970 BGB).

Zweck

Das Aufgebot soll dem Erben eine Übersicht über die Verschuldung und damit - zusammen mit dem Inventar (§§ 1993 ff. BGB) - über den Stand des Nachlasses geben. Dem Erben soll ermöglicht werden, sich auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragt oder den Nachlass in Selbstverwaltung behält und ein Inventar nach den §§ 2001, 2002 BGB errichtet (Palandt/Weidlich, BGB, 80. Aufl. 2021, § 1970 Rdnr. 1).

Ausschließungsbeschluss

Das Aufgebot soll den Erben als Träger seines Eigenvermögens gegenüber unbekannten Nachlassgläubigern sichern. Unterbleibt die Anmeldung von Forderungen, ergeht Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Haftung des Erben gegenüber dem ausgeschlossenen Nachlassgläubiger auf den Nachlassüberschuss beschränkt wird, der nach der Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger verbleibt (sog. Ausschlusseinrede, § 1973 BGB).

Wirkungen

Auch ein vorhandener Nachlasspfleger, Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker erhält durch das Aufgebot Aufschluss über die Forderungen gegen den Nachlass. Hierdurch wird sichergestellt, dass das Nachlassvermögen ordnungsmäßig an die Gläubiger verteilt werden kann.