3/9.4.14 Zwangsvollstreckung in erbrechtliche Ansprüche und Rechte

Autor: Klose

3/9.4.14.1 Grundlagen

Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht das Vermögen des Erblassers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über, und der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten auch mit seinem Eigenvermögen (§ 1967 BGB). Diese Regelungen lassen auf den ersten Blick besondere Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in den Nachlass entbehrlich erscheinen. Der Tod des Schuldners scheint an der Rechtslage nichts weiter zu ändern, "als dass die Richtung der Zwangsvollstreckung gegen den Erben" nunmehr durch den Titel oder durch die Zustellung einer neuen vollstreckbaren Ausfertigung begründet werden muss.

Indessen machen das Erbfolge- und Haftungssystem des BGB, das trotz sofortigen Anfalls der Erbschaft vor ihrer Annahme die Vereinigung des Eigenvermögens des Erben mit dem Nachlass im Hinblick auf die Ausschlagungsmöglichkeit nur als eine vorläufige behandelt (§ 1942 Abs. 1, § 1953 Abs. 1, 2 BGB), sowie die Möglichkeit der Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass (§§ 1975 ff. BGB : Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede) komplizierte Sonderregelungen erforderlich.